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Schutzregelungen für Schwangere und Mütter
a) Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Arbeitnehmerinnen haben bei Schwangerschaft einen speziellen Kündigungsschutz.
Sie dürfen während der Schwangerschaft und in den ersten 4 Monaten
nach der Entbindung sowie in der gesamten Elternzeit nicht gekündigt werden.
Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn eine Schwangerschaft
zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, aber noch nicht bekannt war.
Die Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.b) Mutterschaftsfrist
Die Schutzfrist beträgt generell 14 Wochen. Sie beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten verlängern sich die Fristen um den Zeitraum, in dem das Kind zu früh geboren wird, bzw. auf 12 Wochen nach der Entbindung). 6 Wochen vor der Geburt darf eine Schwangere nur auf ausdrücklichen eigenen Wunsch beschäftigt werden; bis 8 Wochen nach der Geburt besteht ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot. Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschaftsgesetzes wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht.
Während der Schutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.Bei Fragen und zum Ahnden von Verstößen wenden Sie sich bitte an das
Gewerbeaufsichtsamt
Oberer Bürglaß 34 – 36, 96450 Coburg
Herr Bossecker, Tel. (09561) 74 19 – 4 14
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