Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld

Stehen Sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und sind Sie in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, bekommen Sie Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Davon zahlt die Krankenkasse bis zu 13 € pro Kalendertag, den Rest der Arbeitgeber.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, Ihrem Arbeitgeber

oder hier:

Laufendes Mutterschaftsgeld:

Sie erhalten 6 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und bis 8 Wochen danach Mutterschaftsgeld. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Anspruch auf 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommenen Tage.

Einmaliges Mutterschaftsgeld:

Andere Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. familienmitversicherte Frauen, Selbstständige) erhalten bei Anspruch auf Krankengeld ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch geringfügig oder Heimarbeit), erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt.

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