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Hilfe für Schwangere in Not

Die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ leistet einen wirksamen Beitrag zum Schutz des ungeborenen Lebens, indem sie schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern hilft und sie finanziell unterstützt.

Die Zuwendungen der Stiftung erhalten nur Frauen, die den Antrag auf Beihilfe vor der Geburt ihres Kindes gestellt haben bzw. nachweislich vor der Geburt eine Schwangerenberatungsstelle aufgesucht haben.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Vorliegen einer Schwangerschaft
  • Hilfsbedürftigkeit infolge der psychischen Belastung aufgrund ungeplanter Schwangerschaft
  • Beratungsbereitschaft
  • Wohnsitz in Bayern
  • Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

 

Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Leistungen werden bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Hilfen besteht nicht.

Für Informationen und zur Bearbeitung Ihrer Anträge wenden Sie sich bitte an die

 

Infos und Lesetipps:

 

 

Hilfen für Familie in Not

Durch unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise Kankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod können Familien schuldlos in eine Notlage geraten, die sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können.
Hilfen der Landesstiftung können Familien erhalten, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden und nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Kräften zu meistern und gesetzliche Ansprüche nicht greifen. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass

  • der Hilfesuchende bereit ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Problemlösung selbst beizutragen,
  • eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist,
  • keine gesetzlichen Leistungen oder sonstigen Hilfen zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen,
  • die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Gesundheitsamt oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet,
  • der Hilfesuchende seit mindestens sechs Monaten seinen ständigen Aufenthalt in Bayern hat,
  • mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
  • das Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze des § 53 Abgabenverordnung liegt.


Für Informationen und zur Bearbeitung Ihrer Anträge wenden Sie sich bitte an die

 

 

Hilfreiche Adressen zum Thema

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