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Die Steuerklassenzuordnung
Die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse ist abhängig von den familiären Lebensverhältnissen. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten werden i. d. R. gemeinsam besteuert. Es besteht die Möglichkeit, zwischen drei Steuerklassenkombinationen zu wählen:
- Steuerklassen III / V (wenn nur ein Ehepartner verdient bzw. das Einkommen eines Ehepartners erheblich höher ist als das des anderen)
- Steuerklassen IV / IV (wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen)
- Steuerklassen IV-Faktor / IV-Faktor (wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienne un dzusätzlich eine persönliche Beücksichtigung der zustehenden Abzugsbeträge erfolgt = Faktor)
Nach der gewählten Steuerklasse erfolgt der monatliche Steuerabzug (So profitiert beispielsweise der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse III (Höherverdienende) vom zusätzlich eingearbeiteten Grundfreibetrag des anderen Ehegatten u. zahlt deshalb weniger Steuern, der Ehegatte mit der Steuerklasse V (Geringerverdienende) zahlt im Gegenzug verhältnismäßig hohe Steuern. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung werden dann die Einkommen beider Ehegatten zusammengeführt, die tatsächliche gemeinsame Jahressteuer endgültig festgelegt und ggf. zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückerstattet.
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, dauernd getrennt lebenden Ehegatten (ab dem Folgejahr der Trennung) oder geschiedenen Partnern ist keine gemeinsame Veranlagung möglich. In der Regel wird in diesen Fällen die Steuerklasse I für jeden Einkommensteuerpflichtigen zugeordnet. Bei verwitweten Steuerpflichtigen gelten Sonderregelungen.
Steuerklasse II – Einkommenssteuer für „echte“ Alleinerziehende: „Echte” Alleinerziehende können die Steuerklasse II mit dem hier zu berücksichtigenden Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € wählen.
Voraussetzung ist, dass
- mindestens 1 Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Haushalt gemeldet ist, für das Kindergeld bezogen wird (bzw. für das ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird) und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen besteht, die sich tatsächlich oder finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.
Einer Anerkennung als Alleinerziehende steht somit nichts entgegen, wenn:
- weitere, volljährige Kinder im selben Haushalt wohnen, für die noch Kindergeld bezogen wird,
- volljährige Personen im Haushalt wohnen, die sich aufgrund geringer Einkünfte (höchstens 8.004 € im Jahr) und Vermögen (15.500 €) finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen können, oder
- volljährige Personen im Haushalt leben, die tatsächlich nicht in der Lage sind, sich an der gemeinsamen Haushaltsführung zu beteiligen, da sie z. B. selbst pflegebedürftig sind.
-> Informationen zu Kindergeld und Kinderfreibeträgen
Kinderbetreuungskosten
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können seit 1.1.2006 für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu 4000 EUR pro Jahr und Kind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Ist die/der Alleinerziehende oder bei Paaren der Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten der Absetzbarkeit, allerdings dann im Rahmen der Sonderausgaben. Auch alle anderen Eltern, die die Betreuungskosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können, können für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu max. 4000 EUR pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Des Weiteren besteht für alle Eltern die Möglichkeit, ihre Kinderbetreuungskosten auch im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen zu lassen.
Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen:
- Ausgaben für die Unterbringung eines Kindes in der Kindertagesstätte, im Kindergarten, im Kinderhort, in der Kinderkrippe, im Kinderheim, bei einer Tages- oder Wochenmutter oder in Ganztagespflegestellen
- Kosten für eine private Kinderpflegerin / Kinderschwester / Kinderfrau sowie für eine Haushaltshilfe, wenn sie die Kinder betreut
- Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner Schulaufgaben (keine Nachhilfe, kein privater Musik- oder Sportunterricht etc.)
Die Kosten der Kinderbetreuung müssen Sie nachweisen durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Empfängers. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Sonderbedarf für Kinder in Ausbildung
Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung können, wenn diese auswärtig untergebracht sind und Kindergeld bekommen, einen steuerlichen Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs in Höhe von 924 EUR geltend machen. Dieser wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt, soweit sie 1848 EUR übersteigen.
Liegt die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, so ermäßigt sich der Freibetrag für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzung nicht vorgelegen hat, um 1/12.
Im Übrigen wird der Ausbildungsbedarf bereits im allgemeinen Freibetrag für Betreuung / Erziehung / Ausbildung berücksichtigt.
Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen
Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
- 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Die Zustimmung ist erforderlich, da der Empfänger die Unterhaltsleistungen dann versteuern muss.
- 2. Unterhaltsleistungen können auch in begrenztem Umfang (höchstens 8.004 EUR jährlich) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger muss in diesem Fall die Unterhaltsleistungen nicht selbst versteuern. Der Absetzungshöchstbetrag von 8.004 EUR mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Empfängers, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.
Die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bezieht sich auch auf Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder auf Verwandte und Verschwägerte, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird und bei denen bestimmte öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) aufgrund tatsächlicher oder erwarteter Unterhaltsleistungen gekürzt wurden.
Auskunft und Beratung zu allen steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie hier:
- Finanzamt Bamberg
- Lohnsteuerhilfeverein
(Adresse siehe Telefonbuch oder Gelbe Seiten)- Steuerberater
(Adresse siehe Telefonbuch oder Gelbe Seiten)Infos und Lesetipps:
- www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik „Steuern“ „Lohnsteuern“oder Rubrik „Service“ „interaktiver Steuerrechner“)
- www.familien-wegweiser.de (Stichwortverzeichnis)
Förderungen von Familien unterstützende Dienstleistungen
Praktische Hilfen für Familien im Alltag werden steuerlich gefördert. Diese
Förderung erfolgt bei:
- Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
- Anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen
- Handwerksleistungen
Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen z.B. Reinigung der Wohnung, Tätigkeit einer Tagesmutter, Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten, Umzugsdienstleistungen usw.
Zu den anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Die Handwerksleistungen betreffen Arbeiten im und am Haus, wie z.B. Malerarbeiten, Modernisierung des Badezimmers, Wartung der Heizungsanlage us.w.. Es werden keien Material- sondern nur Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten berücksichtigt.
Die steuerlichen Ermäßigungen können wie folgt beansprucht werden:
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse max. bis zu 20% der Aufwendungen und 510 EUR
- Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20% der Aufwendungen und max. 4.000 EUR
- Handwerkerleistungen bis zu 20% der Aufwendungen und max. 1.200 EUR.
Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Empfängers nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt!Übersicht der steuerlich relevanten Beträge für Familien:
- Kinderfreibetrag: 4.368 EUR
- Erziehungsfreibetrag: 2.640 EUR
- Entlastungsfreibetrag für „echte“ Alleinerziehende: 1.308 EUR
- Kinderbetreuungskosten: Werbungskosten,
Betriebsausgaben oder Sonderausgaben je Kind: 2/3 max. 4.000 EUR- Kindergeld erstes, zweites Kind: 184 EUR
- Kindergeld drittes Kind: 190 EUR
- Kindergeld ab dem vierten Kind: 215 EUR
- Einkommensgrenze volljähriges Kind: 8 004 EUR
- Ausbildungsfreibetrag: 924 EUR
- Anrechnungsfreibetrag: 1.848 EUR
Infos und Linktipps:
- www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik „Steuern“ „Lohnsteuern“ oder Rubrik „Service“ „interaktiver Steuerrechner“)
- www.familien-wegweiser.de (Stichwortverzeichnis)
- Steuertipps für Familien, Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (erhältlich beim Finanzamt Bamberg)
Steuern
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