Die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse ist abhängig von den familiären Lebensverhältnissen. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten werden i. d. R. gemeinsam besteuert. Es besteht die Möglichkeit, zwischen drei Steuerklassenkombinationen zu wählen:
Nach der gewählten Steuerklasse erfolgt der monatliche Steuerabzug (So profitiert beispielsweise der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse III (Höherverdienende) vom zusätzlich eingearbeiteten Grundfreibetrag des anderen Ehegatten u. zahlt deshalb weniger Steuern, der Ehegatte mit der Steuerklasse V (Geringerverdienende) zahlt im Gegenzug verhältnismäßig hohe Steuern. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung werden dann die Einkommen beider Ehegatten zusammengeführt, die tatsächliche gemeinsame Jahressteuer endgültig festgelegt und ggf. zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückerstattet.
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, dauernd getrennt lebenden Ehegatten (ab dem Folgejahr der Trennung) oder geschiedenen Partnern ist keine gemeinsame Veranlagung möglich. In der Regel wird in diesen Fällen die Steuerklasse I für jeden Einkommensteuerpflichtigen zugeordnet. Bei verwitweten Steuerpflichtigen gelten Sonderregelungen.
Steuerklasse II – Einkommenssteuer für „echte“ Alleinerziehende: „Echte” Alleinerziehende können die Steuerklasse II mit dem hier zu berücksichtigenden Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € wählen.
Voraussetzung ist, dass
Einer Anerkennung als Alleinerziehende steht somit nichts entgegen, wenn:
-> Informationen zu Kindergeld und Kinderfreibeträgen
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können seit 1.1.2006 für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu 4000 EUR pro Jahr und Kind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
[NEU:] Die Bundesregierung hat die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zum 1. Januar 2012 nochmals verbessert: Die bisherige Differenzierung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wird es nicht mehr geben. Ab 2012 können alle Eltern zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind, als Sonderausgaben absetzen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.familien-wegweiser.de und www.bmfsfj.de .
Ist die/der Alleinerziehende oder bei Paaren der Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten der Absetzbarkeit, allerdings dann im Rahmen der Sonderausgaben. Auch alle anderen Eltern, die die Betreuungskosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können, können für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu max. 4000 EUR pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Des Weiteren besteht für alle Eltern die Möglichkeit, ihre Kinderbetreuungskosten auch im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen zu lassen.
Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen:
Die Kosten der Kinderbetreuung müssen Sie nachweisen durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Empfängers. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung können, wenn diese auswärtig untergebracht sind und Kindergeld bekommen, einen steuerlichen Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs in Höhe von 924 EUR geltend machen. Dieser wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt, soweit sie 1848 EUR übersteigen.
Liegt die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, so ermäßigt sich der Freibetrag für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzung nicht vorgelegen hat, um 1/12.
Im Übrigen wird der Ausbildungsbedarf bereits im allgemeinen Freibetrag für Betreuung / Erziehung / Ausbildung berücksichtigt.
Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bezieht sich auch auf Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder auf Verwandte und Verschwägerte, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird und bei denen bestimmte öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) aufgrund tatsächlicher oder erwarteter Unterhaltsleistungen gekürzt wurden.
Auskunft und Beratung zu allen steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie hier:
Infos und Lesetipps:
Praktische Hilfen für Familien im Alltag werden steuerlich gefördert. Diese
Förderung erfolgt bei:
Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen z.B. Reinigung der Wohnung, Tätigkeit einer Tagesmutter, Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten, Umzugsdienstleistungen usw.
Zu den anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Die Handwerksleistungen betreffen Arbeiten im und am Haus, wie z.B. Malerarbeiten, Modernisierung des Badezimmers, Wartung der Heizungsanlage us.w.. Es werden keien Material- sondern nur Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten berücksichtigt.
Die steuerlichen Ermäßigungen können wie folgt beansprucht werden:
Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Empfängers nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Übersicht der steuerlich relevanten Beträge für Familien:
Infos und Linktipps: