Im Anschluss an das Elterngeld gewährt das Land Bayern Landeserziehungsgeld.
Das Landeserziehungsgeld kann unmittelbar im Anschluss an das Elterngeld gewährt werden, also auch schon im 2. Lebensjahr des Kindes, aber maximal bis zum 3. Geburtstag.
Höhe und Dauer des Landeserziehungsgeldes
Wann wird die Leistung gewährt?
Das Landeserziehungsgeld beginnt, wenn die Auszahlung des Elterngeldes endet, der Leistungszeitraum hängt also davon ab, wie Sie sich beim Elterngeld entschieden haben. Das Landeserziehungsgeld beginnt frühestens im 13. Lebensmonat des Kindes und endet spätestens mit dem 36. Lebensmonat.
Das Landeserziehungsgeld wird nicht auf einkommensabhängige Leistungen angerechnet (z.B. ALG II), es bleibt als eigenständige Familienleistung anrechnungsfrei.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig, das heißt, es reduziert sich oder entfällt ganz, wenn das Einkommen der Familie die festgelegten Einkommensgrenzen überschreitet. Diese betragen derzeit
Sind weitere Kinder vorhanden, erhöhen sich die Grenzen je Kind um 3140,- € netto. Der Bezug des Landeserziehungsgeldes wird an die Vorsorgeuntersuchungen U 6 bzw. U 7 geknüpft!
Eine volle Erwerbstätigkeit, die mehr als 30 Wochenstunden umfasst, schließt einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld aus (bei Lehrer/-innen gilt eine Sonderregelung).
Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung steht, unabhängig vom zeitlichen Umfang, dem Anspruch auf Landeserziehungsgeld nicht entgegen.
Informationen und Broschüren zum Landeserziehungsgeld erhalten Sie bei
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