Elterngeld

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Elterngeld

(für Geburten ab 1.1.2007)

Das Elterngeld ist als Einkommensersatzleistung gedacht und beträgt 65-67 % des in den 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielten Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, maximal 1.800 € im Monat.

Das Elterngeld wird ab 2011 bei Leistungen nach Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Ausnahmen bestehen dann, wenn der /die Elterngeldberechtigte vor der Geburt ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten. Dieser Freibetrag entspricht dem  durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt, maximal jedoch 300 EUR.

Eine Teilzeitbeschäftigung ist bis 30 Stunden wöchentlich möglich, das Elterngeld beträgt dann 65 bzw. 67 % des entfallenden Teileinkommens. Auszubildende müssen ihre Arbietszeit nicht reduzieren, um Elterngeld zu erhalten.

Geringverdienende (unter 1.000 € monatlich) erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Für je 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, erhöht sich der anzuwendende Prozentsatz um einen Prozentpunkt (siehe Beispielrechnung).

Beispielrechnung für Geringverdienende:
Sie verdienen bisher 400 € aus einem Minijob. Damit liegen Sie um 600 € unter der Grenze von 1.000 €; das sind insgesamt 30 Prozentpunkte (600 € ./. 20 €)  .  Diese Prozentpunkte erhöhen Ihren Prozentsatz von bisher 67 % auf jetzt 97 %. Sie erhalten also rund 390 € Elterngeld.

Bei einem druchschnittlichen Einkommen von

1000 EUR - 1200 EUR      Elterngeld in Höhe von 67%
1200 EUR - 1240 EUR      sinkt das Elterngeld um 0,1 Prozentpunkte je 2 EUR
über 1240 EUR                Elterngeld in Höhe von 65 %

Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus: Diesen gibt es, wenn ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren vorhanden sind. Der Bonus beträgt 10 % des Elterngeldes, aber immer mindestens 75 €. Der Bonus wird bis zum 3. bzw. 6. Geburtstag des ältesten Kindes gezahlt.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für jedes weitere Kind.

Die Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 12 Monate; für Elternpaare 14 Monate, wenn beide Eltern sich zuhause der Erziehung des/der Kinder widmen, mindestens ein Elternteil erwerbstätig ist und seine Arbeitszeit während des Elterngeldbezuges reduziert. Eltern können die Elterngeldmonate frei aufteilen, mindestens 2 Monate müssen aber von einem Elternteil genommen werden. Frauen, die nach der Geburt Mutterschaftsleistungen erhalten, können Elterngeld erst danach und längstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beziehen.

Der Gesamtbezugsraum des Elterngeldes kann – bei halber Auszahlung – auf die doppelte Anzahl der Monate verlängert werden.

Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn ein Einkommensverlust nach der Geburt des Kindes vorliegt.

Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei der Aushändigung der Geburtsurkunde beim Standesamt im Rathaus am Maxplatz  und im Landkreis in der Wohnsitzgemeinde.

Ebenso kann Elterngeld in Bayern auch online unter https://www.elterngeld.bayern.de  beantragt werden.

Aktuelle Informationen erhalten Sie hier:

Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Elternzeit bleibt wie bisher im Umfang von 3 Jahren erhalten.

 

Lese- und Linktipps:

Diakonie warnt vor Nachteilen für Elterngeldbezieher

Berlin, 30. November 2010  

Das Diakonische Werk der EKD rät Eltern, die Hartz-IV beziehen und beim Elterngeld die Verlängerungsoption gewählt haben, diese umgehend bei der Elterngeldstelle zu widerrufen und sich noch in diesem Jahr rückwirkend die Differenz zum vollen Elterngeldsatz auszahlen zu lassen. 

Ab Januar 2011 wird das Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger als Einkommen gewertet. Für Eltern, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das Elterngeld anstelle von einem Jahr für zwei Jahre mit halbiertem Leistungssatz von 150 Euro zu beziehen  - die sogenannte Verlängerungsoption - , hat diese Änderung schwerwiegende Folgen.  Ab dem nächsten Jahr wird das Elterngeld vollständig mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.

Die Diakonie befürchtet, dass Nachzahlungen, die zwar in diesem Jahr beantragt aber wegen der Überlastung der Elterngeldstellen erst 2011 angewiesen werden, voll auf das Einkommen angerechnet werden. Es verstößt nach Ansicht der Diakonie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn die Anrechnung bei gleicher Rechtsgrundlage allein von der Bearbeitungsdauer und dem Anweisungsdatum der Elterngeldstellen abhängt.

"Es kann nicht sein, dass Familien im Hartz IV-Bezug Leistungen nicht mehr erhalten, die ihnen nach dem Gesetz für 2010 zugestanden hätten", kritisiert Kerstin Griese, sozialpolitischer Vorstand des Diakonischen Werkes der EKD. "Wir halten die Streichung des Elterngeldes für Bezieher von Hartz-IV schon grundsätzlich für ein falsches Signal. Dadurch werden die Erziehungsleistungen dieser Familien nicht mehr anerkannt. Aus den Schwangerschaftsberatungsstellen hören wir, welche enorme Verunsicherung dies für die betroffenen Frauen mit sich bringt. Eine rückwirkende Streichung von Leistungen ist  aber in keinem Fall hinnehmbar. Wir bitten daher das Bundesarbeitsministerium, diese Regelungslücke umgehend zu schließen".

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Ute Burbach-Tasso, Pressesprecherin

 

Pressestelle, Zentrum Kommunikation
Telefon +49 30 83001-130 | Fax +49 30 83001-135

E-Mail: pressestelle(at)diakonie.de

Diakonisches Werk der EKD e.V.
Reichensteiner Weg 24 | 14195 Berlin
Telefon +49 30 83001-0
Fax +49 30 83001-222

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