Wer seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf o.g. Sozialleistungen. Finanzielle Eigenmittel sind vorrangig einzusetzen wobei Freibeträge bei Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden.
Leistungsberechtigt sind Personen, die
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dazu gehören unverheiratete Kinder (unter 25 Jahren) und Partner/-in (Ehegatte, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartner/-in).
Schwangere Frauen in der Mutterschutzzeit und Mütter von kleinen Kindern bis zum 3. Geburtstag haben ebenfalls Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, da sie ebenfalls als er-werbsfähig gelten, obwohl sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Das Arbeitslosengeld II umfasst den Regelbedarf, ggf. einen Mehrbedarf und die Kosten zur Unterkunft und Heizung. Außerdem werden bei Bedarf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen.
Seit dem 1.1.2012 gilt ein höherer Regelbedarf für Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren Partner unter 18 Jahren ist, von 374,- EUR pro Monat. Sind beide Partner volljährig, werden jeweils 337,- EUR als maßgebender Regelbedarf berücksichtigt.
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige richtet sich der monatliche Regelbedarf nach dem Alter (seit 1.1.2012):
Bildungs- und Teilhabeleistungen – siehe „Bildungspaket“ –
Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarfszuschlag von mindestens 12 und maximal 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes. Hierbei ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
In den ersten 6 Monaten werden grundsätzlich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (Kaltmiete + Nebenkosten) und Heizung berücksichtigt. Danach werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die Angemessenheitsgrenze ist abhängig von der Anzahl der Personen beziehungsweise von der Größe der Wohnung. Wird diese Grenze überschritten wird der Umzug in eine Wohnung mit angemessenen Kosten finanziell unterstützt (Umzugskosten, Kaution). Ein Wohnungswechsel ist jedoch zwingend vor Unterzeichnung des Mietvertrages mit der Behörde abzustimmen!
Junge Erwachsene unter 25 Jahren können Arbeitslosengeld II in der Regel nur beziehen, wenn sie bei den Eltern leben und sich für diese Bedarfsgemeinschaft ein Leistungsanspruch ergibt. Nur im Ausnahmefall haben sie Anspruch auf eine eigene Wohnung, wobei auch hier vorher die Genehmigung durch das Jobcenter erfolgen muss.
Die Antragstellung erfolgt bei den Jobcentern der Stadt und des Landkreises Bamberg.
Als leistungsberechtigt gilt hier, wer neben den o.g. Voraussetzungen dauerhaft nicht erwerbsfähig ist (länger als 6 Monate) oder die Altersgrenze nach § 7 a SGB II (Vollendung 65. Lebensjahr bzw. älter, abhängig vom Geburtsjahrgang) erreicht hat.
Für den Umfang der Leistungen gelten die vorstehenden Ausführungen zum Arbeitslosengeld II. Darüber hinaus sind weitere Hilfen für ältere, kranke und behinderte Menschen möglich.
Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Soziale Angelegenheiten der Stadt Bamberg bzw. beim Fachbereich Soziales des Landkreises Bamberg.
Zum Thema „ALG II“ können Sie sich bei folgenden Einrichtungen beraten lassen:
Zum Thema „Sozialhilfe“ können Sie sich bei folgenden Einrichtungen beraten
lassen:
Infos und Lesetipps: