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Rechtsberatung bei Trennung und Scheidung

Rechtliche Beratung erhalten Sie bei:

RechtsanwältInnen bzw. FachanwältInnen für Familienrecht
(Adressen siehe Telefonbuch oder Gelbe Seiten)

Bamberger Anwälte finden Sie unter www.anwaltsverein-bamberg.de.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei rechtlicher Beratung: Bei Familienangelegenheiten ist die allgemeine Rechtschutzversicherung nicht zuständig. Einkommensschwache Personen können bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts Auskünfte einholen und einen Berechtigungsschein für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt ihrer Wahl ausstellen lassen (Eigenbeteiligung 10,– EUR) oder im Streitfall Prozesskostenhilfe beantragen. Über die Gewährung entscheidet das zuständige Gericht (einkommens-, vermögens- sowie erfolgsabhängig).

 

Informationen zur Übernahme der Kosten und zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier:

Amtsgericht – Rechtsantragsstelle
(Adresse siehe Adressenanhang)

 

 

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Erziehung, Pflege, Beaufsichtigung, Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt, Entscheidungen über Schulbesuch und Ausbildung des Kindes u. v. m.) sowie die Vermögenssorge. Bei verheirateten Paaren haben beide Elternteile unabhängig von Religion, ausländerrechtlichem oder sonstigem Status die gemeinsame elterliche Sorge für ihr(e) Kinder(er), d. h. die gemeinsame Pflicht und das Recht, für das/die Kind(er) zu sorgen. Dies gilt nach dem Kindschaftsrecht vom 01.07.1998 auch nach einer Trennung oder Scheidung.

Nichtverheiratete Mütter haben die alleinige elterliche Sorge für ihr(e)  Kind(er). Sie können nur auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindsvater ausüben und diesen ausdrücklichen Wunsch beim Jugendamt bzw. Notar beurkunden lassen. Diese einmal begründete gemeinsame elterliche Sorge kann im Fall einer Trennung nur durch richterliche Mitwirkung beseitigt werden.

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

Nach einer Trennung oder Scheidung behalten beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge.

Entschließt sich ein Elternteil dazu, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge oder im Falle der Nichteinigung, bei wem das/die Kind/er nach der Trennung leben soll, einen Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen, so muss dieser Antrag gut begründet sein und dem Kindeswohl entsprechen. Eine anwaltliche Vertretung ist für einen derartigen Antrag zwar nicht gesetzlich zwingend, jedoch für die Argumentation unbedingt empfehlenswert. Der Richter des zuständigen Familiengerichts wird in der Regel das Jugendamt beauftragen, die beiden Elternteile und altersabhängig auch die Kinder zu kontaktieren und eine Stellungnahme zum Wohle der Kinder abzugeben.

Für eine gütige Einigung – ohne Gericht – können Sie die Unterstützung der Jugendämter oder die Vermittlung von Mediatorinnen in Anspruch nehmen. Selbst erarbeitete und vereinbarte Lösungen sind meist zufriedenstellender, von längerer Dauer, kostengünstiger sowie zeit- und nervenschonender.

Infos & Lesetipps

„Das Eherecht“, hrsg. Bundesministerium der Justiz, www.bmj.bund.de

„Das neue Kindschaftsrecht“, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, www.bmj.bund.de

„Eltern und ihre Kinder“, hrsg. Bayer. Staatsministerium der Justiz, www.stmi.bayern.de

„Eltern bleiben Eltern“, hrsg. von der Dt. Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB), im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

„Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“, hrsg. von der Deutschen Liga für das Kind im Familie und Gesellschaft e.V. bzw. dem Deutschen
Kindesschutzbund Bundesverband e.V. sowie dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)

„Beratungs- und Prozesskostenhilfe“, hrsg. vom Ministerium der Justiz, www.brandenburg.de

„Wege aus der Gewalt. So schützen Sie Ihr Kind vor Gewalt“, hrsg. von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Stuttgart

„Handeln statt Schweigen", hrsg. vom Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, www.beruf-und-familie.de

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt. Informationen zum Gewaltschutzgesetz, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de

 


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