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Elternzeit
Die Neuregelung der Elternzeit, die zum 1. Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft getreten sind, gelten für Geburten ab 1. Januar 2007 und darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden.
Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt
und für welche Zeiträume.Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Der Beginn kann frei gewählt werden, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mutterschutzfrist grundsätzlich auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit der Mutter angerechnet wird.
Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich angemeldet werden.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Das gilt für beide Eltern getrennt auch wenn sie gemeinsam in der Elternzeit sind.
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite nur in besonderen Ausnahmefällen eine Kündigung aussprechen.
Für Geburten ab dem 1.1.2007 besteht in den ersten 14 bzw. 12 Monaten Anspruch auf Elterngeld. In Bayern gibt es anschließend Landeserziehungsgeld.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Einrichtungen:
ZBFS, Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hotline des Bundesfamilienministeriums
Tel. (0180) 1 90 70 50
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