Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.
Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume.
An Väter und Mütter wird für maximal 14 Monate Elterngeld gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Elterngelds hängt von individuellen Faktoren ab. Auskunft hierüber enthält z.B. die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums.
Im Anschluss an das Elterngeld wird in Bayern Landeserziehungsgeld gezahlt; für das erste Kind für maximal sechs Monate, ab dem zweiten Kind für maximal zwölf Monate gezahlt. (Die Geburt eines weiteren Kindes ändert nichts an der Bezugsdauer des Landeserziehungsgeldes für ein älteres Kind. Es kann für mehrere Kinder gleichzeitig Landeserziehungsgeld bezogen werden.)
Landeserziehungsgeld erhält, wer im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erweerbstätigkeit ausübt, das Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes beansprucht werden. Anspruch auf Landeserzungsgeld besteht nur, wenn die erforderliche Früherkennungsuntersuchung termingerecht durchgeführt wurde und ein ensprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Einrichtungen:
Infos und Lesetipps:
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