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Teilzeitarbeit

Seit Januar 2001 haben laut Gesetz alle Berufstätigen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung familiärer Pflichten begründet werden. Auch andere Motive, wie z. B. die Weiterbildung einer Arbeitnehmerin, können für die Arbeitszeitreduzierung in
Betracht kommen.

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit kann gerade Alleinerziehenden ermöglichen, die
Familienarbeit mit der Erwerbstätigkeit besser vereinbaren zu können.
Das Recht auf Teilzeitarbeit ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin muss bereits länger als 6 Monate bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen beschäftigen.

Falls Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten, müssen Sie den Wunsch nach Teilzeit und deren Umfang spätestens 3 Monate vorher schriftlich anmelden. Sie sollten dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hierbei muss es sich um sachliche, nachvollziehbare Gründe handeln.

Informationen erhalten Sie hier:


kostenloses Bürgertelefon des Ministeriums
Tel. (011805) 67 67 14
www.teilzeit-info.de

 

 


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